Eine Frau darf einen alten Nashorn-Kopf, den ihr Großvater 1906 aus Ostafrika mitbrachte, nicht verkaufen. Das Karlsruher Regierungspräsidium hatte die Auktion untersagt und sich auf das Washingtoner Artenschutzabkommen berufen.

Heidelberg - Der Gegenstand, um den es geht, ist 32 Zentimeter lang, wiegt 1,22 Kilogramm und ist auf eine Holzplatte montiert. Seine heutige Besitzerin hat das stattliche Rhinozeros-Horn von ihrem verstorbenen Ehemann übernommen; dessen Großvater, der einst als Marinekadett in Ostafrika war, hatte es vermutlich noch im 19. Jahrhundert erworben und 1906 bei seiner Rückkehr nach Deutschland mitgebracht. Gut 100 Jahre später wollte sich seine heutige Besitzerin nun von dem Erbstück trennen. Ende 2011 hat sie es einem Heidelberger Auktionshaus übergeben, um es zu verkaufen.

 

Solche Hörner sind im Handel begehrt. Für Horn, auch für altes, werden, wie in den vergangenen Jahren immer wieder einmal zu lesen war, beachtliche Summen bezahlt. Es wurde deswegen auch schon in Museen eingebrochen. Bei einer britischen Auktion gab es vor einigen Jahren beispielsweise 14 300 Euro für ein Kilo Horn, hat man im Ministerium für Ländlichen Raum in Stuttgart recherchiert. Auf dem Schwarzmarkt in Asien zahlen Interessenten angeblich bis zu 50 000 Euro. Dort gilt das zu Pulver gemahlene Horn als Heilmittel für alles Mögliche, von Potenzschwäche über die Fiebersenkung bis zu Krebserkrankungen.

Behörde verweist auf Washingtoner Artenschutzabkommen

17 000 Euro, rechnen Fachleute, hätte die Heidelbergerin überschlägig für ihr Erbstück erlösen können. Doch danach sieht es vorerst nicht aus. Mitte 2013 hatte sie beim Regierungspräsidium Karlsruhe eine Genehmigung zur Vermarktung beantragt. Die Behörde lehnte wenig später ihren Wunsch unter Verweis auf das Washingtoner Artenschutzabkommen, einschlägige EU-Vorschriften und neuere Leitlinien des Bundesumweltministeriums ab. Ziel dieser Abkommen ist, den Markt für den Handel mit solchen Hörnern, der nach der Auffassung von Fachleute durch alte Hörner zusätzlich stimuliert wird, zum Schutz der zunehmend von Wilderei bedrohten Tierbestände so weit wie möglich auszutrocknen. Alte Hörner dürfen daher nach einem Leitfaden der EU praktisch nur noch im Rahmen der Forschung, des Kulturaustausches oder bei familiären Erbfällen weitergegeben werden.

Dagegen brachte die Besitzerin des alten Sammlerstücks in einer Klage vor dem Verwaltungsgericht in Karlsruhe vor, nach einer einschlägigen älteren EG-Verordnung sei ein Vermarktungsverbot für Rhinozeros-Hörner aus dem 19. Jahrhundert nicht notwendig, um den gegenwärtigen Bestand der Tiere zu schützen. Ausnahmegenehmigungen seien daher möglich und bis 2012 und danach auch erteilt worden.

Urteil noch nicht rechtskräftig – Berufung zugelassen

Dem hat das Karlsruher Verwaltungsgericht zwar nicht widersprochen, gleichwohl haben die Richter den ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidiums bestätigt. Zur Begründung erklärten sie, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stehe grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde. Die habe ihre Ablehnung im vorliegenden Fall fehlerfrei begründet. Im Hinblick auf den Vorsorgegrundsatz sei das in einem Leitfaden der EU-Kommission vorgesehene generelle Verbot der Vermarktung, unabhängig von Herkunft und Alter des Horns, gerechtfertigt. Eine darauf gestützte Verwaltungspraxis sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine frühere großzügigere Verwaltungspraxis. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung zum VGH zugelassen. (Az. 4 K 1326/13)