Hier erfahren Sie, welche Fristen für die freiwillige und nicht-freiwillige Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2023 gelten.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Die Steuererklärung für das Jahr 2023 kann noch bis einschließlich des 02.09.2024 abgegeben werden, sofern man zur Abgabe verpflichtet ist. Erhält man Unterstützung durch einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder andere befugte Berater, hat man noch zum 02.06.2025 Zeit. Die freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2023 kann bis zum 31.12.2027 eingereicht werden.

 

Bis wie viel Uhr kann man abgeben?

Am Stichtag kann die Steuererklärung bis 23:59 Uhr beim Finanzamt eingereicht werden. Egal, ob Sie die Steuererklärung elektronisch oder als Ausdruck per Post einreichen: Die Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Erklärung bis zum Ende des Stichtages beim zuständigen Finanzamt eingegangen ist. Während die elektronische Übermittlung auch noch um 23:59 Uhr erfolgen kann, sollte man bei postalischer Einsendung darauf achten, dass die Steuererklärung rechtzeitig beim Finanzamt ankommt. Hier kann es sich lohnen, die Dokumente per Einwurfeinschreiben zu versenden, um einen Nachweis über den Eingang zu erhalten.

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Was ist, wenn man die Frist versäumt?

Zunächst einmal sollte man beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen, wenn sich abzeichnet, dass man die gesetzliche Frist nicht einhalten kann. Eine Fristverlängerung kann entweder online über ELSTER beantragt werden oder mit einem formlosen Brief. Hierin sollten Sie glaubhaft darlegen, warum Sie die Frist nicht einhalten können. Mögliche Gründe könnten zum Beispiel eine Krankheit oder ein längerer Auslandaufenthalt sein. Sie sollten die Bitte um Fristverlängerung rechtzeitig einreichen, damit das Finanzamt noch darauf reagieren kann.

Besteht jedoch keine Chance mehr, dass Sie die Frist einhalten können und Sie verpassen diese tatsächlich, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festlegen. Bis zum 14. Monat nach Fristversäumnis kann das Finanzamt selbst entschieden, ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird oder nicht. Anschließend wird er auf jeden Fall fällig. Die Höhe ist mittlerweile gesetzlich festgelegt und beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat. Gedeckelt sind die Verspätungszuschläge bei 25.000 Euro.

Davon abgesehen kann das Finanzamt noch auf andere Maßnahmen wie Zwangsgelder oder Ersatzzwangshaft zurückgreifen, wenn es sich um einen besonderen Härtefall handelt, schreibt der Verein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe“. Zudem könnten die Finanzbeamten die festzulegende Steuer schätzen, was im Regelfall zum Nachteil für den Steuerzahler ausfällt.