Das Amtsgericht Stuttgart hat die Mietpreisbremse im Land überprüft – und für unwirksam empfunden. Das Urteil geht nun in Berufung. Die Landgerichte in Bayern, Hessen und Berlin hatten schon zuvor so entschieden wie das Stuttgarter Gericht.

Stuttgart - Die Mietpreisbremse im Land ist unwirksam und in ihrer aktuellen Form nicht gültig. Das hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden. Die „Mietpreisbremsenverordnung Baden-Württemberg vom 29. September 2015 war mangels hinreichender Begründung (. . .) formell unwirksam“, entschied das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es findet noch eine Berufung zum Landgericht Stuttgart statt.

 

Mieter wollte sein Geld zurück

Das Gericht hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Mieter die Zulässigkeit der vereinbarten Miete überprüfen lassen wollte. Einzig denkbare Grundlage für diesen Anspruch war die Mietpreisbremse. Die entsprechende Verordnung war daher auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen – und hielt dieser Überprüfung nicht stand. Sie leide an einem „wesentlichen Verfahrensmangel, da die Begründung der Verordnung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht“, so das Gericht. Insbesondere fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung darüber, warum manche Gemeinde aufgenommen worden ist und andere nicht.

Die Regel gilt in 68 Kommunen

In Baden-Württemberg gilt die Mietpreisbremse in 68 Städten und Gemeinden. In ihnen darf die Miete nicht mehr so stark erhöht werden wie zuvor. Die Begründung der baden-württembergischen Verordnung hätte zudem veröffentlicht werden müssen, moniert das Gericht. Das sei nicht geschehen.

Unzureichende Begründungen der jeweiligen Landesverordnungen waren auch der Grund, warum die Mietpreisbremsen in Berlin, Bayern und Hessen für ungültig erklärt wurden. Auch dort hatten zunächst die jeweiligen Amtsgerichte ihre Zweifel an dem Paragrafenwerk, diese wurden von den Landgerichten bestätigt. Grundsätzlich haben entsprechende Urteile nur Bindungswirkung zwischen den Parteien. Allerdings kann die Entscheidung Signalwirkung darüber hinaus haben.