Sie wollen den Tag der Arbeit nutzen, um den Garten auf Vordermann zu bringen? Hier erfahren Sie, was erlaubt ist und was nicht.

Digital Desk: Lukas Böhl (lbö)

Der 1. Mai ist einer von 9 bundeseinheitlichen Feiertagen. Viele Arbeitnehmer haben daher frei und wollen die Zeit zum Beispiel nutzen, um im Garten zu arbeiten. Allerdings gilt am Tag der Arbeit die Feiertagsruhe. Es gibt daher gewisse Einschränkungen.

 

Welche Gartenarbeiten sind am 1. Mai erlaubt?

In Baden-Württemberg wird die Feiertagsruhe im Gesetz über die Sonntage und Feiertage (Feiertagsgesetz) geregelt. In § 6 Absatz 1 steht geschrieben, dass an den gesetzlichen Feiertagen wie dem 1. Mai öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten sind, welche die Ruhe des Tages stören könnten.

Zwar lässt diese Formulierung Interpretationsspielraum offen, allerdings sind laute Gartenarbeiten wie Rasenmähen, Heckenschneiden mit elektrischen Geräten oder auch das Sägen von Bäumen mit Motorsägen verboten.

Hier greift neben dem Feiertagsgesetz mit dem allgemeinen Verbot auch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, welche den Einsatz von bestimmten Gerätschaften wie Rasenmähern und Hochdruckreinigern an Feiertagen untersagt.

Darf man also gar nicht im Garten arbeiten?

Ganz verboten ist das Gärtnern am 1. Mai nicht. In § 6 Absatz 1 Nummer 3 FTG heißt es, dass leichte Arbeiten im Garten von den Besitzern oder ihren Angehörigen durchgeführt werden dürfen.

Was unter „leichte Gartenarbeit“ zu verstehen ist, wird im Gesetz zwar nicht genauer definiert, dabei handelt es sich aber ganz allgemein gesprochen um Tätigkeiten, die weder viel Mühe erfordern, noch viel Lärm erzeugen.

So könnte man zum Beispiel Obst und Gemüse von Hand ernten, Pflanzen düngen und gießen oder Bäume mit einer Handschere zurückschneiden.

Im Zweifelsfall kann man bei den örtlichen Behörden nachfragen, welche Arten von Gartenarbeit am 1. Mai durchgeführt werden dürfen.

Passend dazu: Darf man am 1. Mai umziehen?

Und was ist, wenn der Nachbar laut im Garten ist?

Sollte der Nachbarn am 1. Mai trotz des Feiertagsverbots den Rasen mähen oder mit einer Motorsäge hantieren, empfiehlt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) zunächst das Gespräch zu suchen. Möglicherweise weiß der Lärmverursacher nichts von dem Verbot. Sollte er sich nicht einsichtig zeigen, bliebe immer noch die Option, die Polizei oder das Ordnungsamt hinzuzuziehen.